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Moyo

Statuten

Verein „Moyo“ Partnerschaft Baar-Kongo

1. Name, Sitz und Zwecke

Art. 1

Unter dem Namen „Moyo Partnerschaft Baar-Kongo“ im folgenden Moyo genannt, besteht im Sinne von Art. 60ff. ZGB ein Verein in 6340 Baar.

Art.2

Der Verein ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.

Art. 3

Der Verein Moyo bildet den institutionellen Rahmen für die Solidarität zwischen Baar und der Cooperative Bidiep Bidiep. Der Verein Moyo unterstützt durch die Zusammenarbeit mit der Cooperative Bidiep Bidiep die Bevölkerung, speziell die Frauen und Kinder in der Region von Kamponde und Umgebung in der Provinz Kasai-Occidental in der Demokratischen Republik Kongo.

Insbesondere leistet der Verein Moyo ideelle, materielle und finanzielle Hilfe für:

  • die Sicherstellung eines nachhaltigen Betriebes der vier, von der Pfarrei Baar und dem Kanton Zug finanzierten Entbindungsstationen in der Region Ntambue – Muenze und Umgebung. Dies geschieht insbesondere durch Beiträge an das Gehalt und die Logiskosten des Pflegepersonals, an die Betriebskosten, an die Infrastrukturkosten und an die Anschaffungskosten von Instrumenten und Medikamenten;
  • die Verbesserung der Lebensqualität für Frauen, Müttern und Kindern in den Bereichen Hygiene, Haushalt, Ernährung und Landwirtschaft;
  • den Bau, die Ausstattung und den Betrieb von Mädchen-Schulen in den ländlichen Regionen.
    Der Verein arbeitet dabei insbesondere mit Pfarrer Joseph Kalamba dem Initiator und Koordinator der Cooperative Bidiep Bidiep und für die vier Entbindungsstationen mit dem Leitungsteam des Spitals Mukenge zusammen.
 
 

2. Mitgliedschaft

Art. 4

Mitglied des Vereins „Moyo“ kann jede natürliche oder juristische Personen werden, sofern diese den Vereinszweck unterstützt. Über die Aufnahme eines Mitgliedes beschliesst der Vorstand.

3. Mitgliederversammlung

Art. 5

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der Traktanden mindestens 30 Tage zum Voraus einberufen. Sie findet ordentlicherweise einmal jährlich statt. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann unter Angabe der Traktanden durch den Vorstand einberufen oder von einem Fünftel der Mitglieder verlangt werden. Die Vereinsbeschlüsse werden mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.

Art. 6

Der Mitgliederversammlung stehen folgende Befugnisse zu:

  • Wahl der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren und des Präsidenten;
  • Abnahme des Berichts der Revisoren und der Jahresrechnung, Entlastungserklärung an die geschäftsführenden Organe;
  • Beratung über Anträge von Mitgliedern, welche dem Präsidenten mindestens 15 Tage vor der Versammlung schriftlich eingereicht wurden;
  • Ausschluss von Mitgliedern, wenn mehr als 2/3 der Anwesenden dies verlangen;
  • Statutenänderungen;
  • Auflösung des Vereins.

4. Vorstand

Art. 7

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 höchstens 5 Mitgliedern, wobei ein Sitz für einen Vertreter der Cooperative Bidiep Bidiep bestimmt ist. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Über die Sitzungen wird Protokoll geführt.

Art. 8

Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre, die Vorstandmitglieder sind wieder wählbar. Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtsdauer aus, hat der Vorstand das Recht zur Selbstergänzung, die aber nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung Gültigkeit hat. Der Vorstand ist befugt, Aufgaben an Ausschüsse zu übertragen und geeignete Mitarbeiter beizuziehen. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führt der Präsident, und ein anderes Mitglied des Vorstandes kollektiv zu zweien.

Art. 9

Dem Vorstand stehen alle Befugnisse zu, die nicht einem anderen Organ übertragen worden sind, namentlich:

  • Führung und Erledigung aller Geschäfte, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist;
  • Organisation der Informationsarbeit über die aktuellen Projekte;
  • jährliche Prüfung der insbesondere von Pfarrer Joseph Kalamba vorgeschlagenen Unterstützungsprojekte im Kongo;
  • Kontaktpflege insbesondere mit Pfarrer Joseph Kalamba, mit dem Leitungsteam von der Cooperative Bidiep Bidiep und mit der Leitung des Spitals Mukenge im Kasai, durch Briefe, Besuche und Reisen;
  • Durchführung und Kontrolle des Transfers von Geld und Materialien;
  • Einholung von Rechenschaftsberichten über die einzelnen Projekte.


5. Revisionsstelle

Art. 10

Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von vier Jahren zwei Rechnungsrevisoren. Die Revisionsstelle prüft jährlich die Betriebs- und Vermögensrechnung. Sie erstattet dem Vorstand und der Mitglieder-Versammlung schriftlichen Bericht und Antrag.

6. Finanzen

Art. 11

Die Vereinseinnahmen setzen sich zusammen aus:

  • Mitgliederbeiträgen
  • Sammlungen und Kollekten
  • Einnahmen aus Aktionen
  • Spenden
  • Legaten

 

Art. 12

Jedes Mitglied ist zu einem jährlichen Mitgliederbeitrag, welcher von der Versammlung bestimmt wird, verpflichtet.

Art. 13

Über die Höhe des Mitgliederbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

Art. 14

Ausscheidenden Vereinsmitgliedern steht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen zu.

Art. 15

Für die Verpflichtungen des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen.

7. Änderung der Statuten und Auflösung des Vereins

Art. 16

Für die Abstimmungen über Statutenrevisionen, Auflösung des Vereins oder Vereinigung mit einem anderen Verein ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Wird der Verein aufgelöst, so fällt das Vermögen anderen Institutionen mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung zu. Die Mitgliederversammlung entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes abschliessend darüber. Beschlossen von der Gründungsversammlung: am 21. September 09 in Baar Im Namen des Vereins Moyo: k-kueng der Präsident / die Präsidentinbaer der Vize-Präsident / die Vize-Präsidentinaktuar der Aktuar / die Aktuarin